Schulnoten & schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise Bayern

Am Ende des Schuljahres erhält man beispielsweise „eine 3“ als Schulnote. Aber was ist „eine 3“, wie ist diese zustande gekommen, sind die Einzelnoten gerecht? All dies sind Fragen, die man sich eigentlich das ganze Schuljahr stellen sollte, denn dann sieht man am Schuljahresende auch, ob eine Schulnote gerecht ist oder nicht.

Im Wesentlichen stellen sich bei den Schulnoten folgende Fragen:

  • Schriftliche Noten und mündliche Noten (teils auch praktische Noten) und wie bildet man daraus eine Gesamtnote?
  • Sind die schriftlichen Noten formal ordnungsgemäß zustande gekommen (was, wann wieviel Klassenarbeiten etc.)?
  • Was passiert bei Täuschungsvorwürfen?
  • Wie kann man sich gegen ungerechte Noten wehren?
Anwalt für Schulrecht - Bayern

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Noten, Notenbildungsverordnung Baden-Württemberg

Schulnoten Hessen

Schulnoten Niedersachsen

Schulnoten NRW

und Schulnoten Rheinland-Pfalz

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mündliche Leistungsnachweise, schriftliche Leistungsnachweise und praktische Leistungsnachweise nach Art. 52 BayEUG

Die Basis der Notenbildung ist in Artikel 52 BayEUG geregelt:

  • 1Zum Nachweis des Leistungsstands erbringen die Schülerinnen und Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Fachs schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. 2Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart und Jahrgangsstufe sowie der einzelnen Fächer. 3Die Art und Weise der Erhebung der Nachweise des Leistungsstandes ist den Schülerinnen und Schülern vorher bekannt zu geben; die Bewertung der Leistungen ist den Schülerinnen und Schülern mit Notenstufe und der Begründung für die Benotung zu eröffnen. 4Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage.

Hieraus ergeben sich folgende Folgerungen:

Die Gesamtnote wird aus schriftlichen, mündlichen (und mitunter auch praktischen) Noten des Schülers gebildet und der Lehrer hat zu Beginn des Schuljahres hierbei eine möglichst große Transparenz herbeizuführen.

Folgende Inhalte sollten deshalb zu Beginn des Schuljahres in weiterführenden Schulen in Bayern vom Fachlehrer immer erwartet werden dürfen:

  • Wie viele große Leistungsnachweise geschrieben werden,
  • Wie viele und welche kleine Leistungsnachweise es gibt
  • und ob es praktische Leistungen gibt.

Darüber hinaus sollte der Lehrer zu Beginn des Schuljahres die Gewichtung mitzuteilen:

  • Also insbesondere wie ist das Verhältnis große zu kleine Leistungsnachweise
  • Und das Verhältnis innerhalb der kleinen Leistungsnachweise.
  • Zählen erstes und zweites Halbjahr gleich?

Der Lehrer hat zudem über das Schuljahr hinweg die Noten transparent zu halten:

  • Insbesondere welche mündlichen Noten wurden vergeben?

Auf dieser Basis kann man dann eigentlich seine Noten bis auf die erste Dezimalstelle nach dem Komma über das gesamte Schuljahr nachvollziehen.

Selbiges gilt grundsätzlich für Grundschulen in Bayern, die allerdings weniger umfassende Leistungen vorsehen.

Der Rahmen des Lehrers ist in diesem Bereich sehr weit gesteckt, allerdings kann es natürlich sein, dass die Kriterien rechtswidrig sind. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn es einen vorrangigen Konferenzbeschluss gibt, der nicht bewertet wurde oder wenn die Gewichtung in Willkür abgleitet, weil beispielsweise mündliche Noten gar nicht gebildet werden.

Was kann ich für Sie tun?

Haben Sie Anhaltspunkte für solche Willkür oder wird Ihnen die Note nicht transparent gemacht, so kann ich diese für Sie offenlegen lassen. Solche Notenstandabfragen sind immer sinnvoll, um zu sehen, wie man eigentlich rechnerisch steht, da man mitunter auch von Lehrern nur hört, dass man „auf einer 5“ steht, was zwischen 4,5 und 5,4 alles Mögliche sein kann. Kämpft man für eine bessere Note ergeben sich hieraus erste Anhaltspunkte, wie die Chancen stehen…

Aus meiner Erfahrung als langjähriger Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen aus solch einer Notenaufstellung auch auswerten, ob man Chancen hat, diese Note anzufechten.

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Spickzettel und Täuschungsversuche – Unterschleif in Bayern

Bei Spickzetteln und anderen Täuschungsversuchen kommt es zu folgenden Problemen:

Wann ist die Grenze von einer straflosen Vorbereitung zu einem Täuschungsversuch überschritten?

  • Wer Spickzettel vorbereitet o.ä., diese dann aber nicht in den Prüfungsraum mitnimmt, bleibt straflos – der Zettel sollte dann allerdings natürlich auch nicht auf während der Klausur zugänglichen Plätzen wie der Toilette liegen…
  • Andererseits ist es dann egal (wenn man den Spickzettel in den Prüfungsraum mitnimmt), ob man diesen dort benötigt (weil beispielsweise andere Fragen drankommen) oder benutzt (weil man beispielsweise keine geeignete Gelegenheit findet) – wer erwischt wird, hat ein Problem.

Wer trägt die Beweislast bei einem Täuschungsversuch:

Grundsätzlich liegt die Beweislast bei den Lehrern.

Gegebenenfalls kommen den Lehrern aber auch die Grundsätze des „Anscheinsbeweises“ zugute, wenn einzelne Tatsachen bei verständiger Würdigung den Anschein erwecken, dass der Schüler getäuscht hat (beispielsweise, wenn ein schlechter Schüler plötzlich sehr gute Leistungen erbringt). Der Schüler kann dies aber mit dem Vortrag eines atypischen Geschehensablaufes entkräften (wenn der Schüler beispielsweise nach der Klausur an der Tafel Aufgaben nachrechnen soll und dies problemlos kann).

Ob eine Täuschung vorliegt, ist in der Praxis das Hauptproblem und oft werden seitens der Schulen unmoralische Angebote unterbreitet, weil sie sich selbst nicht sicher sind.

Für weitere Fragen hierzu können Sie mich für Ihren konkreten Fall gerne anrufen.

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Was tun bei schlechten Noten?

Eines der heißesten Themen ist die Frage, ob eine Note ungerecht ist.

Das Problem beginnt bereits damit, dass Lehrer einen weiten Horizont haben, wie sie Dinge bewerten, wodurch es auch durchaus verschiedene Meinungen zu derselben Leistung gibt. Insbesondere der sogenannte „pädagogische Beurteilungsspielraum“ stellt eine Grundlage dar, auf der der eine oder andere Lehrer zu willkürlichen Entscheidungen neigt und sich unangreifbar fühlt.

Dem ist allerdings nicht so, da richtige Lösungen nicht nur diejenigen sind, die der konkrete Lehrer auf seiner Lösungsskizze als richtig erachtet, sondern auch solche, die vertretbar sind. In Schulen gibt es freilich Grenzen dahingehend, dass Schüler Lösungswege des Lehrers anwenden müssen, wenn diese vorgegeben sind.

Davon abgesehen gibt es natürlich auch Konstellationen, bei denen es nicht starr um richtig oder falsch gehen kann. Im Politikunterricht sind beispielsweise auch Meinungen gefragt und diese können unterschiedlich sein. Eine Gesinnungsbewertung wäre unzulässig – ist freilich aber immer häufiger der Fall…

Was kann man bei ungerechten schriftlichen Noten in Bayern tun?

Die Kontrolle schriftlicher Noten ist keine rein-juristische Frage, sondern zunächst einmal eine fachliche Frage, auf der ich aufbauend dann feststellen kann, was davon juristisch verwertbar ist. Hierzu kooperiere ich mit Lehrern, die auf Wunsch Klausuren nachkontrollieren können. Für Anfragen wenden Sie sich bitte an zoller@rechtsanwalt-zoller.de.

Was kann man bei ungerechten mündlichen Noten in Bayern tun?

Mündliche Noten werden oftmals grundlegend falsch ermittelt, da manche Lehrer mündliche Noten als reine Quantitätsnoten ansehen. Dem ist allerdings nicht so. Mündliche Noten sind vor allem Qualitätsnoten. Und wer schriftlich bestimmte Leistungen erbringt, bei dem kann man annehmen, dass er auch mündlich entsprechende Leistungen grundsätzlich erbringen kann. D.h. wiederum, dass ein Lehrer bei einer Abweichung der mündlichen Leistungen von den schriftlichen Leistungen dies auch begründen muss. Und dies kann er nicht alleine damit, dass er vorgibt, der Schüler habe sich nicht hinreichend gemeldet. In solchen Fällen muss ein Lehrer einen Schüler dann eben auch dann drannehmen, wenn ein Schüler sich nicht meldet und dann sollte dieser Schüler auch entsprechende Leistungen erbringen, wie er dies im schriftlichen Bereich tut. Nach alledem mag ein Lehrer für mangelnde Mitarbeit einen geringfügigen Malus vergeben. Zu nennenswerten Abwertungen kann dies aber nicht führen. Dies muss der Lehrer begründen.

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Ich habe noch Fragen schriftlichen Noten/mündlichen Noten & der Notenbildung

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps bei schriftlichen Noten, mündlichen Noten und der Notenbildung geben insbesondere auch unter dem Aspekt, ob es sich lohnt, dagegen vorzugehen. Sollten Sie dies wünschen, kann ich Ihren Fall dann natürlich auch in ganz Bayern übernehmen.

 

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