Einschulungsstichtag Bayern und Einschulungskorridor Bayern & Beginn der Schulpflicht – Artikel 37 BayEUG

Der Einschulungsstichtag ist der Tag, wonach entschieden wird, ob ein Kind für das kommende Schuljahr bereits eingeschult wird oder noch nicht. Es ist ein willkürlich festgelegter Tag, der nichts damit zu tun hat, wann die Schule beginnt.

In Bayern wird dieser noch ergänzt um den Einschulungskorridor, innerhalb dessen auch Kinder eingeschult werden können, wenn sie nach dem Einschulungsstichtag geboren wurden. Der Einschulungskorridor entspricht dem vormaligen Einschulungsstichtag in Bayern, so dass man ein wenig einen Elternwillen normiert hat…

Wenn Sie Verständnisprobleme hinsichtlich des Einschulungsstichtags und Einschulungskorridors in Bayern haben, oder überlegen innerhalb Deutschlands umzuziehen, helfe ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung gerne weiter.

Anwalt für Schulrecht - Bayern

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Entsprechende Informationen zur Rechtslage in anderen Bundesländern finden Sie unter den folgenden Links.

Einschulungsstichtag Baden-Württemberg

Einschulungsstichtag Hessen

Einschulungsstichtag Niedersachsen

Einschulungsstichtag NRW

und Einschulungsstichtag Rheinland-Pfalz

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und Einschulungsstichtag Rheinland-Pfalz

Anwalt für Schulrecht - Paragraph

Regelung des Einschulungsstichtags /Einschulungskorridors Bayern in Artikel 37 BayEUG

In Artikel 37 BayEUG findet sich folgende Regelung:

(1) 1Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig,

  1. die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden,
  2. die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und deren Erziehungsberechtigte den Beginn der Schulpflicht nicht auf das kommende Schuljahr verschieben,
  3. deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht nach Nr. 2 verschoben haben oder
  4. die bereits einmal nach Abs. 2 oder Abs. 4 von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

Mit dem Einschulungsstichtag 30. Juni wurde eine Entwicklung rückgängig gemacht, immer jüngere Kinder einzuschulen. Grundlage hierfür war ein Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 24.10.1997 „Empfehlungen zum Schulanfang“, wonach der Einschulungsstichtag nach hinten verlegt werden konnte, so dass immer jüngere Kinder eingeschult werden:

„Angesichts des im internationalen Vergleich hohen durchschnittlichen Einschulungsalters der Kinder in Deutschland stimmt die Kultusministerkonferenz darüber überein, einerseits Maßnahmen zur Reduktion der teilweise hohen Zurückstellungsquoten zu ergreifen, zum anderen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte zu ermutigen, von der Möglichkeit der vorzeitigen Einschulung Gebrauch zu machen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.“

Bayern hat auf dieser Basis den Einschulungsstichtag nach hinten verlagert. Nunmehr hat Bayern dies wieder rückgängig gemacht, so dass wieder der ursprüngliche Einschulungsstichtag 30. Juni gilt.

Mit dieser Regelung liegt Bayern bundesweit im Normalbereich, da die meisten Bundesländer inzwischen den Einschulungsstichtag auf den 30. Juni verändert haben.  Bayern hat indes den vormaligen Einschulungsstichtag insoweit aufrechterhalten, als Kinder, die in dem Einschulungskorridor vom 30.06. – 30.09. das sechste Lebensjahr vollenden und eingeschult werden möchten, auch eingeschult werden. D.h. grundsätzlich soll auch jüngeren Kindern die Tür zur Schule offengehalten werden.

Anwalt für Schulrecht - FAQ

Einschulungsstichtag / Einschulungskorridor Bayern

Was bedeutet der Einschulungsstichtag 30.06.?

Inhaltlich bedeutet dies, dass Kinder, dann eingeschult werden, wenn sie bis zum 30.06. das sechste Lebensjahr „vollenden“, d.h. ihren sechsten Geburtstag feiern. Einige sehr spitzfindige Schulleiter nehmen dies sogar für Fälle an, bei denen der Geburtstag am 01.07. ist und berufen sich hierbei auf Fristenregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine solche Auslegung erlauben sollen. Ich halte dies für absurd, da Verwaltungsrecht Bürgerrecht ist und kein Bürger versteht, warum ein am 01.07. geborenes Kind eingeschult werden soll.

Bis wann müssen Eltern entscheiden, ob Kinder, die während des Einschulungskorridors geboren sind, eingeschult werden?

Für die Erklärung gibt es eine Frist in § 2 Grundschulordnung Bayern, die aktuell am 10.04. liegt. Bitte beachten Sie, dass sich solche Fristen ändern können und fragen vorsorglich bei der Schule nach. Danach wird das Kind eingeschult, wenn die Eltern keine andere Erklärung abgegeben haben.

Hierzu muss man aufpassen, solche Fälle hatte ich schon häufiger. Man kann dann allerdings nach wie vor versuchen, noch einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule zu stellen.

Auch umgekehrt ist es problematisch, wenn man keine Einschulung erklärte, es sich dann aber doch anders überlegt hat. Auch diese Fälle hatte ich schon, bei denen genauso auf die Erklärungsfrist verwiesen wird.

Sollten Sie diesbezüglich Probleme haben, können Sie sich also gerne an mich wenden, dann schauen wir, wie wir es retten können.

Anwalt für Schulrecht - Frag den Anwalt

Ich habe noch Fragen zum Einschulungsstichtag/ Einschulungskorridor Bayern

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen zahlreiche Tipps für den Einschulungsstichtag und den Einschulungskorridor sowie die abzugebenden Erklärungen geben. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz Bayern übernehmen.

 

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